Neues Tierarzneimittelgesetz
Ab dem 28. Januar 2022 tritt das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft. Der Hintergrund für die Neuregelung zu Tierarzneimitteln bildet die EU-Verordnung (EU) 2019/6, die ebenfalls am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. ?Um das deutsche Recht damit kompatibel zu machen, hat der Gesetzgeber das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelgesetz ausgegliedert und ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geschaffen.
Werden Tierarzneimittel eingesetzt gilt für alle Lebensmittel produzierenden Tiere, wie die Bienen, eine Dokumentationspflicht. In der neuen Gesetzgebung wird nicht mehr wie bisher zwischen freiverkäuflichen, apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unterschieden.
Zusammengefasst heißt das: Jeder Einsatz von Tierarzneimitteln zur Bekämpfung der Varroa-Milbe muss in Zukunft dokumentiert werden.
Folgende Angaben sind künftig erforderlich:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und deren Standort (z. B. 10 Bienenvölker mit den Völkernummern x-y am Standort Kranichstein)
- Bezeichnung des angewendeten Tierarzneimittels (z. B. Ameisensäure ad us Vet, 60 %)
- verabreichte Menge des Tierarzneimittels (z. B. 100 ml je Volk)
- Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten (z.B. Andermatt AG)
- Beleg (z.B. Lieferschein, Rechnung) für den Erwerb des angewandten Tierarzneimittels
- Datum der Anwendung (z.B. 10.1.2022)
- Wartezeit in Tagen, auch wenn dieser Zeitpunkt gleich null ist (Wartezeit laut Beipackzettel; für uns eigentlich nicht relevant, da wir sowieso nicht vor der Honigernte behandeln dürfen)
- Behandlungsdauer (für uns nicht relevant; ich schreibe da 1 Minute rein)
- Name der Person, die das Tierarzneimittel angewendet hat (z. B. Alfred Meier)
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Alle Varroa-Behandlungen sollten in einem sogenannten Bestandsbuch erfasst werden. Bei Kontrollen durch die Überwachungsbehörden ist dieses Bestandsbuch jederzeit vorzulegen, um die Behandlung der Bienenvölker nachweisen zu können.
Die Bestandsbuchführung geht auch per EDV. Allerdings müssen die Daten unveränderlich sein (wie bei Buchhaltungsprogrammen).
Das Bestandsbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ebenso die Erwerbsnachweise wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, tierärztliche Arzneimittel Abgabebelege oder tierärztliche Verschreibungen.